§ 9 ÖPNVG - Vereinbarungen mit den Verkehrsunternehmen
("Besteller-Ersteller-Prinzip")
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-37
Das Verhältnis zwischen den Aufgabenträgerorganisationen als Besteller und den Verkehrsunternehmen, die die Verkehrsleistungen als Ersteller erbringen, ist vertraglich zu regeln ("Besteller-Ersteller-Prinzip"). Der Vertrag ist zu befristen und regelt insbesondere
- 1.den Umfang der fahrplanmäßigen Nahverkehrsleistungen sowie die zu erbringenden Serviceleistungen (z.B. Vertrieb, Mobilitätsinformationen für Fahrgäste),
- 2.die Qualität der Leistungen und deren Kontrolle, einschließlich Art und Form der Datennachweise,
- 3.die Höhe des finanziellen Ausgleichs, der dem Ersteller die Fahrgeldeinnahmen auffüllt oder ersetzt, und soweit erforderlich Regelungen über die Zuteilung der Fahrgeldeinnahmen,
- 4.welche Anreize zur Kundenorientierung und Weiterentwicklung von Leistung und Qualität gegeben werden,
- 5.wie die Flexibilität der Angebotsgestaltung bewahrt und unvorhergesehene Änderungen berücksichtigt werden können,
- 6.die Art der Sanktionen bei Nicht- und Schlechterfüllung der vereinbarten Leistungen.