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§ 9 ÖPNVG - Vereinbarungen mit den Verkehrsunternehmen
("Besteller-Ersteller-Prinzip")

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-37

Das Verhältnis zwischen den Aufgabenträgerorganisationen als Besteller und den Verkehrsunternehmen, die die Verkehrsleistungen als Ersteller erbringen, ist vertraglich zu regeln ("Besteller-Ersteller-Prinzip"). Der Vertrag ist zu befristen und regelt insbesondere

  1. 1.
    den Umfang der fahrplanmäßigen Nahverkehrsleistungen sowie die zu erbringenden Serviceleistungen (z.B. Vertrieb, Mobilitätsinformationen für Fahrgäste),
  2. 2.
    die Qualität der Leistungen und deren Kontrolle, einschließlich Art und Form der Datennachweise,
  3. 3.
    die Höhe des finanziellen Ausgleichs, der dem Ersteller die Fahrgeldeinnahmen auffüllt oder ersetzt, und soweit erforderlich Regelungen über die Zuteilung der Fahrgeldeinnahmen,
  4. 4.
    welche Anreize zur Kundenorientierung und Weiterentwicklung von Leistung und Qualität gegeben werden,
  5. 5.
    wie die Flexibilität der Angebotsgestaltung bewahrt und unvorhergesehene Änderungen berücksichtigt werden können,
  6. 6.
    die Art der Sanktionen bei Nicht- und Schlechterfüllung der vereinbarten Leistungen.