ÖPNVG,HE - ÖPNV-Gesetz

Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-37

GVBl. II 60-37

Vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
ZWEITER TEIL
Ziele und allgemeine Anforderungen
Ziele3
Allgemeine Anforderungen4
DRITTER TEIL
Aufgabenträger und Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Personennahverkehr
Aufgabenträger5
Aufgabenträgerorganisationen6
Aufgaben der Aufgabenträgerorganisationen7
Erbringen von Verkehrsleistungen
(Durchführung des Verkehrs)
8
Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ("Besteller-Ersteller-Prinzip")9
Ersetzung von Bundes- durch Landesrecht9a
Vereinbarungen mit den Verkehrsinfrastrukturunternehmen10
VIERTER TEIL
Finanzierung
Finanzierungsgrundsätze11
Zuwendungen des Landes12
Nachweis und Prüfung der Verwendung12a
FÜNFTER TEIL
Verkehrsplanung
Integrierte Verkehrs- und Siedlungsplanung13
Nahverkehrspläne14
SECHSTER TEIL
Schlussbestimmungen
Mobilitätsbeauftragter15
Inkrafttreten16

§§ 1 - 2, ERSTER TEIL - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 ÖPNVG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-37

Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für die Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen.

§ 2 ÖPNVG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-37

(1) 1Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Eisenbahnen und mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr sowie in alternativen Bedienungsformen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. 2Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) 1Schienenpersonennahverkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), erbracht wird. 2Schienenpersonennahverkehr ist auch deröffentliche Personennahverkehr, der sowohl auf einer Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Satz 1 als auch auf einer Schieneninfrastruktur im Sinne des § 4 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), erbracht wird und dessen regionaler Charakter von Bedeutung ist.

(3) Verbundbusverkehr ist deröffentliche Personennahverkehr, der alternativ zum Schienenpersonennahverkehr nach Abs. 2 erbracht wird.

(4) 1Regionaler Busnahverkehr ist der öffentliche Personennahverkehr, der im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes erbracht wird und der deshalb als regionale Linie in den regionalen Nahverkehrsplan aufgenommen ist. 2Der übrige öffentliche Personennahverkehr ist lokaler Verkehr.

(5) Das Einnahmeaufteilungsverfahren umfasst die Regeln zur Aufteilung der Einnahmen aus dem Verkauf von Verbundfahrausweisen in einem Verkehrsverbund.

(6) Aufgabenträgerorganisationen sind die Verkehrsverbünde, die lokalen Nahverkehrsorganisationen und die gemeinsamen Nahverkehrsorganisationen (Nahverkehrsorganisationen).

(7) Regiekosten sind die Kosten für Personal- und Sachmittel der Aufgabenträgerorganisationen.

(8) Verkehrsinfrastrukturunternehmen sind Eigentümer oder Besitzer von Verkehrsinfrastruktur und für deren Erhalt, Ausbau und Betriebsfähigkeit verantwortlich.

(9) Flexible Bedienungsformen im Sinne des Abs. 1 Satz 1 sind auch Bürgerbus, Anrufsammeltaxi, Anruflinientaxi, Ruftaxi, Anrufbus und Fahrgemeinschaften, unabhängig davon, ob sie Linienverkehr darstellen.

§§ 3 - 4, ZWEITER TEIL - Ziele und allgemeine Anforderungen