§ 10 ÖPNVG - Vereinbarungen mit den Verkehrsinfrastrukturunternehmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen (ÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-37
1Um das öffentliche Interesse am Erhalt und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur zu wahren, können die Aufgabenträger, Aufgabenträgerorganisationen oder das Land mit Verkehrsinfrastrukturunternehmen vertragliche Vereinbarungen schließen. 2Voraussetzung ist, dass das Verkehrsinfrastrukturunternehmen die diskriminierungsfreie Benutzung der Verkehrsinfrastruktur gewährleistet und Benutzungsentgelte nach einheitlichen Maßstäben berechnet.