§ 49 NWG - Ablassen aufgestauten Wassers
(zu § 36 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen oder die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt wird.