Art. 5 GO-RefG - V Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- GO-RefG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.
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Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Arbeitsgemeinschaften begründet, Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen werden."
- 2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 wird das Wort "einzelne" gestrichen.
- 3.
In § 10 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
- a)
In Satz 3 wird das Wort "Oberkreisdirektor" durch das Wort "Landrat" ersetzt.
- b)
In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Zahl "48" durch die Zahl "59" ersetzt.
- 4.
Nach § 26 wird folgende Überschrift eingefügt:
"FÜNFTER TEIL
Das gemeinsame Kommunalunternehmen". - 5.
§ 27 erhält folgende Fassung:
"§ 27
Entstehung und Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens(1) Mehrere Gemeinden und Kreise können zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft führen (gemeinsames Kommunalunternehmen).
Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für das gemeinsame Kommunalunternehmen die Regelungen des § 114a der Gemeindeordnung sowie die Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV).
(2) Zur Errichtung regeln die beteiligten Gemeinden und Kreise die Rechtsverhältnisse des gemeinsamen Kommunalunternehmens in einer Unternehmenssatzung.
Die Gemeinden und Kreise können auch einem bestehenden Kommunalunternehmen (Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114a der Gemeindeordnung) oder einem bestehenden gemeinsamen Kommunalunternehmen beitreten; der Beitritt erfolgt durch die zwischen den Beteiligten zu vereinbarende Änderung der Unternehmenssatzung.
Die Beteiligten können bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen auf das gemeinsame Kommunalunternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge ausgliedern.
Die auszugliedernden Bereiche sind in der Unternehmenssatzung zu bezeichnen.
(3) Ein Kommunalunternehmen kann mit einem anderen durch Vereinbarung einer entsprechenden Änderung der Unternehmenssatzung des aufnehmenden Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen verschmolzen werden.
(4) Die in den vorgenannten Absätzen genannten Entscheidungen bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Vertretungen der Träger. Sie sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde den Beteiligten nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags mitteilt, dass sie die Genehmigung versagen oder nur nach Änderung der Unternehmenssatzung erteilen will. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verlängern. § 115 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung und die Unternehmenssatzung oder ihre Änderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu machen. Die beteiligten Gemeinden und Kreise haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Die Errichtung, der Beitritt oder die Verschmelzung werden am Tag nach der Bekanntmachung der Unternehmenssatzung oder ihrer Änderung wirksam, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(6) Änderungen der Unternehmenssatzung und die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens können nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertretungen der Träger erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann die Unternehmenssatzung bestimmen, dass der Austritt eines Trägers lediglich eines Beschlusses der Vertretung des austretenden Trägers bedarf. Für Änderungen der Unternehmenssatzung, die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie den Austritt eines Trägers gelten Absatz 4 Sätze 2 bis 5 entsprechend. Die Abwicklung des gemeinsamen Kommunalunternehmens besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler."
- 6.
§ 28 erhält folgende Fassung:
"§ 28
Weitere Vorschriften für das gemeinsame Kommunalunternehmen(1) Die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens muss auch Angaben enthalten über
- 1.
die Träger des Unternehmens (beteiligte kommunale Gebietskörperschaften),
- 2.
den Sitz des Unternehmens,
- 3.
den Betrag der von jeder beteiligten Gebietskörperschaft auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage),
- 4.
den räumlichen Wirkungsbereich, wenn dem Unternehmen hoheitliche Befugnisse oder das Recht, entsprechend § 114a Abs. 3 der Gemeindeordnung Satzungen zu erlassen, übertragen werden,
- 5.
die Sitz- und Stimmenverteilung im Verwaltungsrat auf die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens und die Bestimmung des Vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrats,
- 6.
die Verteilung des Unternehmensvermögens und des Personals im Fall der Auflösung und des Austritts eines Trägers.
§ 17 Abs. 2 Satz 3 gilt für die Satzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens entsprechend. Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, in der Unternehmenssatzung festgesetzt werden. Erlässt das Unternehmen eine Satzung, so hat es diese für das Gebiet jedes Trägers des Unternehmens nach den Vorschriften bekannt zu machen, die für die Bekanntmachung eigener Satzungen des Trägers gelten.
(2) Dem Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens gehören die Hauptverwaltungsbeamten ihrer Träger an; sofern Beigeordnete bestellt sind, zu deren Geschäftsbereichen die dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gehören, vertreten diese anstelle der Hauptverwaltungsbeamten ihren Träger im Verwaltungsrat. § 114a Abs. 8 Satz 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Von jedem Träger ist mindestens eine weitere Person in den Verwaltungsrat zu entsenden; für sie gelten § 114a Abs. 8 Sätze 5 bis 8 der Gemeindeordnung entsprechend.
(3) Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Unternehmenssatzung nach dem Verhältnis der von jedem Träger des Unternehmens auf das Stammkapital zu leistenden Einlage.
(4) Entscheidungen des Verwaltungsrats über die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Erhöhung des Stammkapitals bedürfen der Zustimmung der Vertretungen aller Träger. Hinsichtlich des Erlasses von Satzungen unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder der Weisung der Vertretung des jeweiligen Trägers.
(5) Das Innenministerium wird ermächtigt,
- 1.
das Verfahren bei der Errichtung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie in den weiteren in § 27 Abs. 2 und 3 genannten Fällen,
- 2.
den Aufbau und die Verwaltung des gemeinsamen Kommunalunternehmens durch Rechtsverordnung zu regeln."
- 7.
Die bisherige Überschrift "FÜNFTER TEIL" wird geändert in "SECHSTER TEIL".
- 8.
§ 29 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Für gemeinsame Kommunalunternehmen gilt Satz 1 entsprechend."
- b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort "Zweckverbände" die Wörter "und die gemeinsamen Kommunalunternehmen" eingefügt; zudem wird die Bezeichnung "12" durch die Bezeichnung "13" ersetzt, die Bezeichnung "§ 123" wird durch die Bezeichnung "§ 126" ersetzt.
- 9.
Die bisherige Überschrift "SECHSTER TEIL" wird geändert in "SIEBTER TEIL".