§ 6 JAVO - Entscheidung über die Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-11-5
(1) Das Justizprüfungsamt lässt die Antragstellerin oder den Antragsteller stets mit Wirkung für den nächsten möglichen Prüfungstermin zu.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
- 1.
die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 und 3 und des § 2 Absatz 1 nicht erfüllt,
- 2.
die Zulassung bei einem anderen Prüfungsamt beantragt hat und das Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen ist oder, wenn sie oder er die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden hat und die Voraussetzungen für einen Wechsel des Prüfungsamtes in der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 Absatz 3 nicht vorliegen,
- 3.
aus gesundheitlichen Gründen prüfungsunfähig ist,
- 4.
wegen einer vorsätzlich begangenen Tat von einem deutschen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht aus dem Bundeszentralregister getilgt worden ist.
Die Zulassung ist ferner zu versagen, solange der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Freiheit entzogen ist.
(3) Die Zulassung kann versagt werden,
- 1.
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein in § 5 genanntes Zeugnis, eine Erklärung oder ein sonstiges Schriftstück dem Antrag nicht beigefügt hat,
- 2.
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Hinblick auf die Zulassung falsche Angaben gemacht hat oder
- 3.
solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachtes einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Verurteilung im Sinne von Absatz 2 Nummer 4 führen kann.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sie durch eine falsche Angabe herbeigeführt hat oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.
(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 kann das Justizprüfungsamt eine Frist von bis zu zwölf Monaten festsetzen, vor deren Ablauf über ein erneutes Zulassungsgesuch der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht entschieden wird.