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§ 1 JAVO - Universitätsstudium und staatliche Pflichtfachprüfung

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO)
Amtliche Abkürzung
JAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-11-5

Diese Landesverordnung regelt den staatlichen Teil der ersten Prüfung (staatliche Pflichtfachprüfung) und den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109), und des Juristenausbildungsgesetzes vom 20. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1008). Der staatlichen Pflichtfachprüfung geht ein Studium der Rechtswissenschaften voraus, in dessen Rahmen die Studierenden an Lehrveranstaltungen in den Prüfungsfächern teilnehmen müssen. Mindestens zwei Semester unmittelbar vor dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung müssen auf ein Studium der Rechtswissenschaften an einem in Schleswig-Holstein für diesen Studiengang zuständigen Fachbereich verwendet worden sein. Dies gilt nicht bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung gemäß § 23 oder § 24 Absatz 1.