§ 12 LRHG - Mitglied kraft Auftrags
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
- Redaktionelle Abkürzung
- LRHG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 600-2
(1) Ist ein Mitglied des Rechnungshofs an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der Präsident mit Zustimmung des Kollegiums einen Beamten, der nicht Mitglied des Rechnungshofs ist, für die Zeit der Verhinderung des Mitglieds oder für einen bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Entsprechendes gilt, solange die Planstelle eines Mitglieds frei ist. § 4 Satz 1 und 2 ist auf den Beamten anzuwenden.
(2) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung eines Mitglieds des Rechnungshofs.