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§ 4 LRHG - Persönliche Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Redaktionelle Abkürzung
LRHG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
600-2

Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Mindestens ein Drittel des Kollegiums muss die Befähigung zum Richteramt haben.