§ 15 LRHG - Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
- Redaktionelle Abkürzung
- LRHG,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 600-2
(1) Das Kollegium erlässt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs. Die Geschäftsordnung bestimmt Näheres zur Organisation und zum Verfahren des Rechnungshofs, insbesondere:
- 1.
zum Verfahren des Kollegiums und der Senate;
- 2.
zur Durchführung von Prüfungs- und Beratungsvorhaben, die mehrere Prüfungsgebiete umfassen.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.