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§ 15 LRHG - Geschäftsordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Redaktionelle Abkürzung
LRHG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
600-2

(1) Das Kollegium erlässt die Geschäftsordnung des Rechnungshofs. Die Geschäftsordnung bestimmt Näheres zur Organisation und zum Verfahren des Rechnungshofs, insbesondere:

  1. 1.

    zum Verfahren des Kollegiums und der Senate;

  2. 2.

    zur Durchführung von Prüfungs- und Beratungsvorhaben, die mehrere Prüfungsgebiete umfassen.

(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.