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  • ab 06.08.1991 (aktuelle Fassung)

§ 1 LRHG - Stellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Redaktionelle Abkürzung
LRHG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
600-2

Der Thüringer Rechnungshof ist eine oberste Landesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen.