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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 5 NKFEG NRW - Vermögens- und Schuldenübersicht

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW)
Amtliche Abkürzung
NKFEG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

(1) Zu Beginn der Rechnungsführung nach § 1 ist nach den Regeln der doppelten Buchführung für die umgestellten Aufgabenbereiche eine Vermögens- und Schuldenübersicht unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und der allgemein anerkannten kaufmännischen Regeln aufzustellen.

(2) In der ersten Vermögens- und Schuldenübersicht und in den nachfolgenden erweiterten Vermögens- und Schuldenübersichten ist die Vermögens- und Finanzsituation der umgestellten Aufgabenbereiche jeweils zum Stichtag 1. Januar eines Haushaltsjahres bis zur Erstellung der Eröffnungsbilanz darzustellen. Dazu sind die Vermögenswerte den Finanzierungsmitteln gegenüberzustellen, soweit diese den Aufgabenbereichen zugeordnet werden können.

(3) Jeweils zum Stichtag 1. Januar eines Haushaltsjahres sind die dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordneten Vermögensteile sowie die zugeordneten Finanzierungsmittel zu erfassen, nach den Vorschriften über die Bewertung von Vermögen und Schulden zu bewerten und in die Vermögens- und Schuldenübersicht zu übernehmen.

(4) Zur jeweiligen Vermögens- und Schuldenübersicht sind in einem Anhang unter Angabe der jeweiligen Posten die verwendeten Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte die Posten beurteilen können. Dazu sind anzugeben, die Datengrundlagen, die verwendeten Wertindizes und die Grundlagen, auf der die vorsichtig geschätzten Zeitwerte der Posten ermittelt worden sind.

(5) Die Vermögens- und Schuldenübersicht ist dem Rat vorzulegen. Sie bedarf nicht eines Bestätigungsvermerks des Rechnungsprüfungsausschusses.