§ 4 NKFEG NRW - Umstellung von Aufgabenbereichen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- NKFEG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 630
Die Umstellung von einzelnen Aufgabenbereichen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vom kameralen Rechnungswesen auf eine Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung ist nach § 1 jeweils zum 1. Januar eines Haushaltsjahres vorzunehmen. Für den dann ab diesem Haushaltsjahr aufzustellenden doppischen/kameralen Haushalt gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften, soweit in den §§ 6 bis 9 keine anderen Regelungen getroffen werden.