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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 3 NKFEG NRW - Aufstellung des neuen Beteiligungsberichts

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW)
Amtliche Abkürzung
NKFEG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
630

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 einen Beteiligungsbericht nach § 117 der Gemeindeordnung und § 52 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW aufzustellen. In der Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Stichtag nach Satz 1 kann der Beteiligungsbericht nach den Vorschriften des Satzes 1 jeweils zum Schluss eines Haushaltsjahres aufgestellt werden.

(2) Gemeinden und Gemeindeverbände haben vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Stichtag nach Absatz 1 Satz 1 einen Beteiligungsbericht nach § 112 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zu erstellen, wenn sie keinen Beteiligungsbericht nach Absatz 1 erstellen.