§ 3 NKFEG NRW - Aufstellung des neuen Beteiligungsberichts
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- NKFEG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 630
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 einen Beteiligungsbericht nach § 117 der Gemeindeordnung und § 52 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW aufzustellen. In der Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Stichtag nach Satz 1 kann der Beteiligungsbericht nach den Vorschriften des Satzes 1 jeweils zum Schluss eines Haushaltsjahres aufgestellt werden.
(2) Gemeinden und Gemeindeverbände haben vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Stichtag nach Absatz 1 Satz 1 einen Beteiligungsbericht nach § 112 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zu erstellen, wenn sie keinen Beteiligungsbericht nach Absatz 1 erstellen.