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  • ab 01.04.2010 (aktuelle Fassung)

§ 17 SchaumwZwStV - Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes (Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung - SchaumwZwStV)
Amtliche Abkürzung
SchaumwZwStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-8-3-1

Wird Schaumwein unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.