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SchaumwZwStV - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
§§ 51 - 52, Abschnitt 23 - Zu § 33 des Gesetzes
§§ 51 - 52, Abschnitt 23 - Zu § 33 des Gesetzes
§ 51 SchaumwZwStV, Zertifizierter Empfänger
§ 51a SchaumwZwStV, Zertifizierter Versender
§ 51b SchaumwZwStV, Verfahren für die Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten
§ 52 SchaumwZwStV, Versandhandel