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  • ab 01.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 2 ParlStG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
Amtliche Abkürzung
ParlStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1103-3

Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll.