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  • ab 01.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 6 ParlStG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
Amtliche Abkürzung
ParlStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1103-3

Die Parlamentarischen Staatssekretäre und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesministergesetzes mit der Maßgabe, dass eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs vom 15. Dezember 1972 an berücksichtigt wird.