§ 6 ParlStG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
- Amtliche Abkürzung
- ParlStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
Die Parlamentarischen Staatssekretäre und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesministergesetzes mit der Maßgabe, dass eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs vom 15. Dezember 1972 an berücksichtigt wird.