§ 9 ParlStG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)
- Amtliche Abkürzung
- ParlStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1103-3
§ 6 gilt nicht für ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre, die vor seinem Inkrafttreten ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen.