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  • ab 01.01.2004 (aktuelle Fassung)

§ 9 ZwVwV - Ausgaben der Zwangsverwaltung

Bibliographie

Titel
Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
Amtliche Abkürzung
ZwVwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-14-2

(1) Der Verwalter hat von den Einnahmen die Liquidität zurückzubehalten, die für Ausgaben der Verwaltung einschließlich der Verwaltervergütung und der Kosten des Verfahrens vorgehalten werden muss.

(2) Der Verwalter soll nur Verpflichtungen eingehen, die aus bereits vorhandenen Mitteln erfüllt werden können.

(3) 1Der Verwalter ist verpflichtet, das Zwangsverwaltungsobjekt insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasserschäden und Haftpflichtgefahren, die vom Grundstück und Gebäude ausgehen, zu versichern, soweit dies durch eine ordnungsgemäße Verwaltung geboten erscheint. 2Er hat diese Versicherung unverzüglich abzuschließen, sofern

  1. 1.
    Schuldner oder Gläubiger einen bestehenden Versicherungsschutz nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Anordnungsbeschlusses schriftlich nachweisen und
  2. 2.
    der Gläubiger die unbedingte Kostendeckung schriftlich mitteilt.