§ 15 ZwVwV - Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
Bibliographie
- Titel
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
- Amtliche Abkürzung
- ZwVwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-14-2
(1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:
- 1.Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
- 2.andere Einnahmen.
(2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.
(3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:
- 1.Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
- 2.öffentliche Lasten;
- 3.Zahlungen an die Gläubiger;
- 4.Gerichtskosten der Verwaltung;
- 5.Vergütung des Verwalters;
- 6.andere Ausgaben.
(4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.