§ 3 ZwVwV - Besitzerlangung über das Zwangsverwaltungsobjekt, Bericht
Bibliographie
- Titel
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
- Amtliche Abkürzung
- ZwVwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-14-2
(1) 1Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. 2Im Bericht sind festzuhalten:
- 1.Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;
- 2.eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte;
- 3.alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör;
- 4.alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen;
- 5.die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge;
- 6.die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;
- 7.die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;
- 8.die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;
- 9.alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.
(2) 1Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen. 2Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.