§ 4 ZwVwV - Mitteilungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)
- Amtliche Abkürzung
- ZwVwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-14-2
1Der Verwalter hat alle betroffenen Mieter und Pächter sowie alle von der Verwaltung betroffenen Dritten unverzüglich über die Zwangsverwaltung zu informieren. 2Außerdem kann der Verwalter den Erlass von Zahlungsverboten an die Drittschuldner bei dem Gericht beantragen.