§ 6 BremNiSchG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremNiSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-g-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
einer Hinweispflicht nach § 3 Abs. 6 Satz 2 und 5, Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 oder § 4 nicht nachkommt,
- 3.
zulässt, dass in Gaststätten, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen geraucht wird, ohne dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 oder 7 vorliegen oder in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder
- 4.
entgegen seinen Verpflichtungen nach § 5 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
- 1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro,
- 2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro
geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Rauchverbot in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a genannten Einrichtungen und dem dazu gehörenden Außengelände in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.