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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 4 BremNiSchG - Hinweispflicht

Bibliographie

Titel
Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
Amtliche Abkürzung
BremNiSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2127-g-1

An den Orten, für die nach § 2 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen.