§ 4 BremNiSchG - Hinweispflicht
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremNiSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2127-g-1
An den Orten, für die nach § 2 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar kenntlich zu machen.