§ 6 BremNiSchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
Amtliche Abkürzung
BremNiSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2127-g-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 in einem Rauchverbotsbereich raucht, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 vorliegt,

  2. 2.

    einer Hinweispflicht nach § 3 Abs. 6 Satz 2 und 5, Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 oder § 4 nicht nachkommt,

  3. 3.

    zulässt, dass in Gaststätten, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen geraucht wird, ohne dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 oder 7 vorliegen oder in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder

  4. 4.

    entgegen seinen Verpflichtungen nach § 5 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

  1. 1.

    im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro,

  2. 2.

    im Fall von Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro

geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Rauchverbot in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a genannten Einrichtungen und dem dazu gehörenden Außengelände in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. (1)

Nach Nummer 2.1 in Verbindung mit Anlage 1 der Bekanntmachung vom 2. August 2016 (Brem.GBl. S. 434, 474) soll in § 6 Abs. 3 S. 2 die Geschäftsverteilung in "Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" geändert werden.

Nach Nummer 2.2 in Verbindung mit Anlage 1 der Bekanntmachung vom 2. August 2016 (Brem.GBl. S. 434, 474) soll in § 6 Abs. 3 S. 2 die Geschäftsverteilung in "Senatorin für Kinder und Bildung" geändert werden.

Diese Änderung ist nicht durchführbar.