§ 1 GKG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-6
Für folgende Verfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben:
- 1.
vor den ordentlichen Gerichten
- a)
nach der Zivilprozessordnung;
- b)
in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Scheidungssache sind, in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;
- c)
in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die Folgesachen eines Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft sind; in Lebenspartnerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung auch dann, wenn nach § 661 Abs. 2, § 621a Abs. 2 der Zivilprozessordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist;
- d)
nach der Insolvenzordnung;
- e)
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
- f)
- g)
nach der Strafprozessordnung;
- h)
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
- i)
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
- j)
nach dem Strafvollzugsgesetz;
- k)
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
- l)
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz;
- m)
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
- n)
- o)
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Geschmacksmustergesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
- 2.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
- 3.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
- 4.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
- 5.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
- 6.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.