§ 4 BbgNiRSchG - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz -BbgNiRSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgNiRSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5070-6
(1) Das Rauchverbot gilt nicht
- 1.
in Justizvollzugseinrichtungen und Abschiebehafteinrichtungen in den Hafträumen und in den Bereichen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Anstaltsbetriebes zulässt,
- 2.
in Einrichtungen des Maßregelvollzuges in den Patientinnen- und Patientenzimmern und in den Bereichen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes zulässt,
- 3.
in besonders ausgewiesenen Räumen in Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in der Psychiatrie und der Palliativversorgung, für Patientinnen oder Patienten, denen die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte das Rauchen aus therapeutischen Gründen erlauben,
- 4.
in den Zimmern von Heimen oder Erziehungshilfeeinrichtungen nach § 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur privaten Nutzung überlassen sind; in Heimen darüber hinaus in besonders ausgewiesenen Räumen, in denen die Heimleitung das Rauchen für Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige zulässt,
- 5.
bei Aufführungen in Kultureinrichtungen nach § 3 Nr. 3 für Darstellende und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen, soweit es in der Art der Aufführung begründet ist,
- 6.
- 7.
in besonders ausgewiesenen Vernehmungsräumen der Polizeibehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften, soweit dort der vernommenen Person das Rauchen von der Leiterin oder dem Leiter der Vernehmung im Einzelfall gestattet wird.
(2) Ebenso gilt das Rauchverbot nicht in Nebenräumen von Hotels, Gaststätten und Kultureinrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3. Räume, in denen geraucht werden darf, müssen baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. Diese Ausnahme gilt nicht für Diskotheken.
(3) Das Landesgesundheitsamt kann weitere Ausnahmen zulassen, soweit durch bauliche oder andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.