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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 1 BbgNiRSchG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Amtliche Abkürzung
BbgNiRSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5070-6

Zweck dieses Gesetzes ist die Wahrung und Stärkung des Schutzes von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.