§ 2 BbgNiRSchG - Rauchverbot
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgNiRSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5070-6
(1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten in allen
- 1.
öffentlichen Einrichtungen (§ 3 Nr. 1),
- 2.
Gesundheitseinrichtungen (§ 3 Nr. 2),
- 3.
Kultureinrichtungen (§ 3 Nr. 3),
- 4.
Sporteinrichtungen (§ 3 Nr. 4),
- 5.
Hochschulen (§ 3 Nr. 5),
- 6.
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (§ 3 Nr. 6),
- 7.
Heimen (§ 3 Nr. 7),
- 8.
öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Einkaufszentren und anderen Gebäuden (§ 3 Nr. 8 und 9).
(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 erstreckt sich das Verbot auch auf die Außenbereiche der Einrichtungen.
(3) Rauchverbote nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Rechtsbefugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.