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§ 6 BbgNiRSchG - Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz - BbgNiRSchG)
Amtliche Abkürzung
BbgNiRSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5070-6

(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 5 sind

  1. 1.

    die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens,

  2. 2.

    die Betreiberin oder der Betreiber sowie

  3. 3.

    die mit der Ausübung des Hausrechts betrauten Personen.

(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Andauern des Verstoßes und weitere Verstöße zu verhindern.