§ 14 LJKGUmfang des Gebührenbezugs

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LJKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
360 7

(1) Die Notare haben von den ihnen zufließenden Gebühren einen Anteil an die Staatskasse abzuführen.

(2) Der Anteil der Staatskasse beträgt

  1. 1.
    bei den Gebühren für den Entwurf oder die Errichtung, Abänderung oder Aufhebung eines Testaments, Erbvertrages, Ehevertrages oder einer Scheidungsvereinbarung, eines Gesellschaftsvertrages einer Offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie bei den Gebühren nach den §§ 58, 59 und 149 der Kostenordnung ein Drittel,
  2. 2.
    im Übrigen von der Gebühr des einzelnen Geschäfts bis zu 100 Deutsche Mark zwei Drittel, von dem Mehrbetrag drei Viertel.

(3) Der Gebührenanteil des Notars wird auf volle 10 Deutsche Pfennig für das einzelne Geschäft aufgerundet.

(4) Der Mindestbetrag des Gebührenanteils des Notars beträgt 1 Deutsche Mark für das einzelne Geschäft. Werden mehrere Geschäfte in einer Urkunde zusammengefasst, so ist der Anteil der Staatskasse aus der Summe der Gebühren zu berechnen.

(5) Betragen die Gebührenanteile eines Notars in einem Rechnungshalbjahr mehr als 5.000 Deutsche Mark, so wird der Mehrbetrag um 50 vom Hundert gekürzt; liegen die Gebührenanteile unter 10.000 Deutsche Mark, so beginnt die Kürzung bei 6.000 Deutsche Mark, jedoch dürfen die Anteile den Betrag von 7.500 Deutsche Mark nicht überschreiten.

(6) Ist der Notar nur während eines Teils eines Rechnungshalbjahres auf einer Notarstelle tätig, so erfolgt die Kürzung entsprechend der Zahl der Kalendertage, während deren er auf dieser Stelle tätig war.

(7) Die Anteile an Schreibauslagen verbleiben den Notaren innerhalb eines Rechnungshalbjahres bis zu 1.500 Deutsche Mark ganz, darüber in Höhe von 25 vom Hundert. Diese Beträge werden bei der Berechnung der Summe nach Absatz 5 nicht berücksichtigt, jedoch gilt Absatz 6 entsprechend. Die Mehreinnahmen an Schreibauslagen sind an die Staatskasse abzuführen.