§ 14 LJKG - Festsetzung durch Verwaltungsakt
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz (LJKG)
- Amtliche Abkürzung
- LJKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 360
Die von einem Notar nach §§ 10 bis 13a an die Staatskasse abzuführenden Gebühren und Auslagen sowie der einem Notar zu gewährende Gebührenanteil nach § 10 Abs. 2 Satz 3 können durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt werden. Für die Festsetzung ist der Präsident des Landgerichts oder der Präsident des Amtsgerichts zuständig, der die Dienstaufsicht über den Notar ausübt.