§ 14 LJKG - Umfang des Gebührenbezugs

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Amtliche Abkürzung
LJKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
360 7

(1) Die Notare haben von den ihnen zufließenden Gebühren einen Anteil an die Staatskasse abzuführen.

(2) Der Anteil der Staatskasse beträgt

  1. 1.
    bei den Gebühren für den Entwurf oder die Errichtung, Abänderung oder Aufhebung eines Testaments, Erbvertrages, Ehevertrages oder einer Scheidungsvereinbarung, eines Gesellschaftsvertrages einer Offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie bei den Gebühren nach den §§ 58, 59 und 149 der Kostenordnung ein Drittel,
  2. 2.
    im Übrigen von der Gebühr des einzelnen Geschäfts bis zu 50 Euro zwei Drittel, von dem Mehrbetrag drei Viertel.

(3) Der Mindestbetrag des Gebührenanteils des Notars beträgt 0,50 Euro für das einzelne Geschäft. Werden mehrere Geschäfte in einer Urkunde zusammengefasst, so ist der Anteil der Staatskasse aus der Summe der Gebühren zu berechnen.

(4) Betragen die Gebührenanteile eines Notars in einem Rechnungshalbjahr mehr als 2.550 Euro, so wird der Mehrbetrag um 50 vom Hundert gekürzt; liegen die Gebührenanteile unter 5.100 Euro, so beginnt die Kürzung bei 3.100 Euro, jedoch dürfen die Anteile den Betrag von 3.830 Euro nicht überschreiten.

(5) Ist der Notar nur während eines Teils eines Rechnungshalbjahres auf einer Notarstelle tätig, so erfolgt die Kürzung entsprechend der Zahl der Kalendertage, während deren er auf dieser Stelle tätig war.

(6) Die Anteile an Schreibauslagen verbleiben den Notaren innerhalb eines Rechnungshalbjahres bis zu 800 Euro ganz, darüber in Höhe von 25 vom Hundert. Diese Beträge werden bei der Berechnung der Summe nach Absatz 4 nicht berücksichtigt, jedoch gilt Absatz 5 entsprechend. Die Mehreinnahmen an Schreibauslagen sind an die Staatskasse abzuführen.