§ 14 LJKG - Festsetzung durch Verwaltungsakt

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Amtliche Abkürzung
LJKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
360

Die von einem Notar nach §§ 10 bis 13a an die Staatskasse abzuführenden Gebühren, Auslagen und Aufwandsentschädigungen und der einem Notar zu gewährende Gebührenanteil nach § 10 Abs. 2 Satz 3 können durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt werden. Für die Festsetzung ist der Präsident des Landgerichts oder der Präsident des Amtsgerichts zuständig, der die Dienstaufsicht über den Notar ausübt.