Art. 3 HBG 2021/2022 - Änderung des Sächsischen Generationenfondsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2021/2022 (Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022 - HBG 2021/2022)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2021/2022
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:21A
§ 5 Absatz 2 des Sächsischen Generationenfondsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
In Satz 3 werden die Wörter "bei sich ändernden Verhältnissen entsprechend" durch die Wörter "spätestens nach Ablauf von sieben Jahren seit der letzten Berechnung zu aktualisieren und an sich ändernde Verhältnisse" ersetzt.
- 2.
Satz 5 wird aufgehoben.