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  • ab 03.06.2021 (aktuelle Fassung)

Art. 7 HBG 2021/2022 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Breitbandfonds Sachsen"

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2021/2022 (Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022 - HBG 2021/2022)
Amtliche Abkürzung
HBG 2021/2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:21A

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Breitbandfonds Sachsen" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst: "Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens ‚Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet‘".

  2. 2.

    In § 1 werden die Wörter "Breitbandfonds Sachsen" durch die Wörter "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet" ersetzt.

  3. 3.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden die Wörter "in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung" durch die Wörter "in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung" ersetzt.

    2. b)

      Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      "(3) Des Weiteren können aus dem Fonds weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung im Freistaat Sachsen finanziert werden, insbesondere

      1. a)

        Maßnahmen der digitalen Transformation,

      2. b)

        Modellprojekte zu Co-Working-Flächen,

      3. c)

        Innovations- und Lösungslabore,

      4. d)

        Digitallabore, multifunktionale Räume und Maßnahmen der Einbindung in Netzwerke,

      5. e)

        Stärkung digitaler Kompetenzen sowie

      6. f)

        Anwendungen, die den Fortschritt der Förderung und Erschließung des Freistaates Sachsen mit schnellem Internet darstellen."

  4. 4.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "wird" durch das Wort "wurde" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Der Fonds kann für Maßnahmen nach § 2 Absätze 1 und 2 bis zur Höhe des vorhandenen ungebundenen Fondsvermögens Ausgaben tätigen und bis zu dieser Höhe zuzüglich eines Betrages von 233 000 000 Euro Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen."

    3. c)

      Folgender Absatz 8 wird angefügt:

      "(8) Zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 kann aus dem Fonds insgesamt ein Betrag von maximal bis zu 10 000 000 Euro zur Verfügung gestellt werden, soweit hierfür eine Zuführung in entsprechender Höhe aus dem Staatshaushalt an den Fonds erfolgt ist. Absatz 6 Satz 2 bis 6 gelten entsprechend."

  5. 5.

    § 8 wird aufgehoben.