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  • ab 03.06.2021 (aktuelle Fassung)

Art. 9 HBG 2021/2022 - Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2021/2022 (Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022 - HBG 2021/2022)
Amtliche Abkürzung
HBG 2021/2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:21A

Das Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "im Jahr 2019 mit einem Festbetrag von 62 243 700 Euro und im Jahr 2020 mit einem Festbetrag von 63 364 100 Euro" durch die Wörter "im Jahr 2021 mit einem Festbetrag von 64 504 700 Euro und im Jahr 2022 mit einem Festbetrag von 66 806 200 Euro" ersetzt.

    2. b)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

      "(1a) Zusätzlich zu dem Festbetrag nach Absatz 1 Satz 1 unterstützt der Freistaat Sachsen die Landkreise und Kreisfreien Städte im Jahr 2021 mit einem Betrag von 20 833 333 Euro und im Jahr 2022 mit einem Betrag von 50 000 000 Euro, der zur Finanzierung eines ganzjährig gültigen Fahrausweises zu verwenden ist, der ab dem 1. August 2021 den Schülerinnen und Schülern an im Freistaat Sachsen gelegenen allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die keine duale Ausbildung nach der Nummer 1.1 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe vom 25. August 2020 (BAnz AT 07.09.2020 B4), in der jeweils geltenden Fassung, absolvieren, mit Gültigkeit ganztags und verbundweit in allen ÖPNV-Verkehrsmitteln zu einem Abgabepreis von maximal 15 Euro pro Monat ausschließlich im Jahresabonnement (Bildungsticket) angeboten wird. Das Bildungsticket ist grundsätzlich im Verbundraum am Schulort des Berechtigten gültig. Es bezieht sich im Verbundraum des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes mindestens auf das Gebiet der Landkreise Nordsachsen und Leipzig sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig. Liegen Schul- und Wohnort des Berechtigten in unterschiedlichen Verbundräumen, kann der Berechtigte als Gültigkeitsraum auch den Verbundraum am Wohnort wählen. Für jeden vollen Prozentpunkt oberhalb einer Nachfrage von 60 Prozent des Berechtigtenkreises erhöhen sich die Mittel nach § 2 Absatz 3 und die nach Satz 7 ermittelten Mittel bei den davon betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten in entsprechender Weise. Die Aufteilung der Mittel nach Satz 1 auf die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte ist für das Jahr 2021 in § 2 Absatz 3 dargestellt. Für 2022 wird sie in Anwendung des zweistufigen Verfahrens gemäß § 2 Absatz 4 ermittelt. Voraussetzung der Auszahlung der sich aus den Sätzen 5 bis 7 ergebenden Mittel an die Landkreise und Kreisfreien Städte ist, dass das Bildungsticket in dem jeweiligen Gebiet des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt angeboten wird. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr legt auf der Grundlage einer inhaltlich mit den kommunalen Landesverbänden abzustimmenden Studie zur Nachfrage und Nutzung des Bildungstickets bis zum 31. Januar 2024 einen Vorschlag zur Höhe der Dynamisierungsrate der Beträge in Satz 1 im Rahmen des Staatshaushaltes 2025/2026 vor. Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die zur Durchführung der Studie erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung. Die Beträge nach Satz 1 und 5 werden im Jahr 2024 zugunsten der einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte mit 1,8 Prozent dynamisiert, wenn diese jeweils nachweisen, dass die Nachfrage nach dem Bildungsticket in ihrem Gebiet bei mindestens 60 Prozent des Berechtigtenkreises liegt."

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 2 werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694)" ersetzt.

      2. bb)

        Folgender Satz 3 wird angefügt:

        "Die Landkreise und Kreisfreien Städte entscheiden eigenständig über die Weiterleitung der Mittel nach Absatz 1a."

  2. 2.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

        "Von dem Festbetrag für das Jahr 2021 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:"

      2. bb)

        Folgender Satz 2 wird angefügt:

        "Von dem Festbetrag für das Jahr 2022 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:

        1.die Stadt Chemnitz1 907 985
        2.die Stadt Dresden5 376 563
        3.die Stadt Leipzig3 866 743
        4.der Landkreis Bautzen2 308 822
        5.der Erzgebirgskreis1 782 389
        6.der Landkreis Görlitz1 576 626
        7.der Landkreis Leipzig1 429 653
        8.der Landkreis Meißen1 886 607
        9.der Landkreis Mittelsachsen1 330 780
        10.der Landkreis Nordsachsen1 523 181
        11.der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge1 956 086
        12.der Vogtlandkreis670 734
        13.der Landkreis Zwickau1 106 311."
    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Von dem Festbetrag für das Jahr 2021 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als weitere Mittel in Euro:

      1.die Stadt Chemnitz1 870 663
      2.die Stadt Dresden4 908 103
      3.die Stadt Leipzig4 680 107
      4.der Landkreis Bautzen2 593 200
      5.der Erzgebirgskreis2 304 516
      6.der Landkreis Görlitz2 453 773
      7.der Landkreis Leipzig2 155 946
      8.der Landkreis Meißen2 022 388
      9.der Landkreis Mittelsachsen2 437 682
      10.der Landkreis Nordsachsen2 504 110
      11.der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge2 157 791
      12.der Vogtlandkreis1 992 679
      13.der Landkreis Zwickau1 852 192."
    3. c)

      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

      "(3) Von dem Betrag für das Jahr 2021 nach § 1 Absatz 1a erhalten in Euro:

      1.die Stadt Chemnitz1 148 508
      2.die Stadt Dresden3 013 341
      3.die Stadt Leipzig2 873 363
      4.der Landkreis Bautzen1 592 099
      5.der Erzgebirgskreis1 414 857
      6.der Landkreis Görlitz1 506 501
      7.der Landkreis Leipzig1 323 636
      8.der Landkreis Meißen1 241 651
      9.der Landkreis Mittelsachsen1 496 621
      10.der Landkreis Nordsachsen1 537 406
      11.der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge1 324 782
      12.der Vogtlandkreis1 223 411
      13.der Landkreis Zwickau1 137 157."
    4. d)

      Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Abs. 1 Satz 1 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte im Jahr 2020 als weitere Mittel 32 792 550 Euro, die im Jahr 2019 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2018" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte im Jahr 2022 als weitere Mittel 40 083 720 Euro, die im Jahr 2021 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2020" ersetzt.

      2. bb)

        Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

        "b)
        an der Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, und Studenten an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 106 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes als Hochschule anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens".

    5. e)

      Absatz 4 wird Absatz 5.

    6. f)

      Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

  3. 3.

    § 3 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Die Mittel nach § 2 Absatz 3 werden vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr zum 1. August 2021 an die Landkreise und Kreisfreien Städte ausgezahlt. Im Übrigen werden jeweils zu gleichen Teilen zum 1. April und zum 1. Oktober die Mittel nach § 1 Absatz 1 an die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte und die Mittel nach § 1 Absatz 1a an die Landkreise und Kreisfreien Städte ausgezahlt.

    (2) Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 1 bis zum 31. März des Folgejahres mit Angabe des jeweils an die Verkehrsunternehmen ausgezahlten Betrages nach. Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen bis zum 31. März des Folgejahres den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 1a, indem sie die Einführung zum 1. August 2021 und den Weiterbestand des Bildungstickets nachweisen. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuerstatten."