Art. 8 HBG 2021/2022 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen"
Bibliographie
- Titel
- Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2021/2022 (Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022 - HBG 2021/2022)
- Amtliche Abkürzung
- HBG 2021/2022
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-5:21A
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen" vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2.
Folgender § 8 wird angefügt:
"§ 8
Haushaltsvollzug 2021 und 2022In den Haushaltsjahren 2021 und 2022 werden jeweils 384 600 000 Euro zu Gunsten des Staatshaushaltes entnommen. Die Mittel dienen der anteiligen Finanzierung der Investitionsbereiche nach § 2 Absatz 1 im Staatshaushalt, insbesondere der Maßnahmen, in die der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages nach § 2 Absatz 3 in der bis zum 2. Juni 2021 geltenden Fassung eingewilligt hat."