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  • ab 03.06.2021 (aktuelle Fassung)

Art. 8 HBG 2021/2022 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen"

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2021/2022 (Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022 - HBG 2021/2022)
Amtliche Abkürzung
HBG 2021/2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:21A

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen" vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Folgender § 8 wird angefügt:

    "§ 8
    Haushaltsvollzug 2021 und 2022

    In den Haushaltsjahren 2021 und 2022 werden jeweils 384 600 000 Euro zu Gunsten des Staatshaushaltes entnommen. Die Mittel dienen der anteiligen Finanzierung der Investitionsbereiche nach § 2 Absatz 1 im Staatshaushalt, insbesondere der Maßnahmen, in die der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages nach § 2 Absatz 3 in der bis zum 2. Juni 2021 geltenden Fassung eingewilligt hat."