§ 25 LWO - Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern, Erfrischungsgeld
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, außerdem Tage- und Übernachtungsgeld in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes.
(2) Die Wahlleiter erhalten, wenn sie Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes sind, Reisekostenvergütung nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften, sonst in entsprechender Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes.
(3) Ein Erfrischungsgeld von je sechzehn Euro, das auf ein Tagegeld nach Abs. 1 und 2 anzurechnen ist, kann gewährt werden
- 1.den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 21 einberufenen Sitzung und
- 2.den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag.