§ 31 IfSG - Berufliches Tätigkeitsverbot
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- Amtliche Abkürzung
- IfSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2126-13
1Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. 2Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.