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  • ab 30.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 30a BremHilfeG - Besetzung von Rettungsmitteln

Bibliographie

Titel
Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
Amtliche Abkürzung
BremHilfeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2132-a-1

(1) Die auf Rettungsmitteln eingesetzten Personen müssen für diese Aufgaben gesundheitlich, körperlich und fachlich geeignet sein. Die gesundheitliche und körperliche Eignung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die ärztliche Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Es muss gewährleistet sein, dass die auf Rettungsmitteln eingesetzten Personen im Einsatz die besondere Sorgfalt erbringen, die sich aus ihrer Aufgabe herleitet.

(2) Die auf Rettungsmitteln eingesetzten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von drei Jahren von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrin oder Dienstherrn über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten in sinngemäßer Anwendung von § 35 des Infektionsschutzgesetzes zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder der Dienstherrin oder dem Dienstherrn für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Das eingesetzte Personal ist zu verpflichten, unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der in § 34 Absatz 1, 2 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes genannten Tatbestände eingetreten ist. Ein weiterer Einsatz im Rettungsdienst ist nur zulässig, wenn durch ärztliches Zeugnis im konkreten Einzelfall die Unbedenklichkeit nachgewiesen ist. Im Übrigen findet § 31 des Infektionsschutzgesetzes Anwendung.

(3) In der Notfallversorgung sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen. Rettungswagen sind mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten nach dem Rettungsassistentengesetz oder einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz (Transportführerin beziehungsweise Transportführer) sowie mindestens einer Rettungssanitäterin oder einem Rettungssanitäter zu besetzen. Auszubildende zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter können bei entsprechender persönlicher und fachlicher Eignung ab dem 18. Monat der Vollzeitausbildung anstelle einer Rettungssanitäterin oder eines Rettungssanitäters auf einem Rettungswagen eingesetzt werden. Dieser Einsatz darf das Ausbildungsziel nicht gefährden. Notfalltransportwagen sind mit zwei Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitätern zu besetzen. Weitere Qualifikationsanforderungen können die Rettungsdienstträger in ihren Rettungsdienstbedarfsplänen festschreiben.

(4) Im qualifizierten Krankentransport sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen, von denen eine Person, die den Transport führt, Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter und die andere mindestens Rettungshelferin oder Rettungshelfer sein muss.

(5) Die Besetzung weiterer rettungsdienstlicher Einsatzmittel, insbesondere von Notarzteinsatzfahrzeugen und Intensivtransportwagen wird nach Vorgaben des kommunalen Rettungsdienstträgers in den jeweiligen Rettungsdienstbedarfsplänen festgelegt.

(6) Luftrettungsmittel sind im Einsatz neben den erforderlichen Personen, die das Fluggerät führen, mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten oder einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter zu besetzen. Die Rettungsassistentin oder der Rettungsassistent oder die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter muss über die erforderlichen Kenntnisse zur Unterstützung der Pilotin oder des Piloten verfügen, wenn die einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften dies erfordern.

(7) Im Rettungsdienst eingesetzte Ärztinnen und Ärzte müssen über die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin oder über eine von der zuständigen Ärztekammer anerkannte gleichwertige Qualifikation verfügen. Darüber hinaus können die Aufgabenträger des Rettungsdienstes weitere konkretisierenden Vorgaben machen. Die Notärztin oder der Notarzt kann im Einsatz den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.

(8) Die Rettungsdienstträger können entsprechend qualifizierte Notärztinnen und Notärzte mit medizinisch-organisatorischen Leitungsaufgaben (Oberärztin, Oberarzt) für individualmedizinische Notfälle betrauen. Eine Kombination mit der Aufgabe der Leitenden Notärztin oder des Leitenden Notarztes gemäß § 36 ist möglich. Näheres regelt der Rettungsdienstbedarfsplan.

(9) Zur Unterstützung des medizinischen rettungsdienstlichen Personals im Einsatz können die Möglichkeiten telemedizinischer Anwendungen genutzt werden.

(10) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird im Benehmen mit dem Senator für Inneres ermächtigt, durch Rechtsverordnung alles Nähere über die Zulassung, zur Dauer, über die Inhalte und den Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie zur Prüfung und zur Führung der Bezeichnungen für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern zu regeln.