IfSG - Infektionsschutzgesetz

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Abkürzung
IfSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2126-13

Vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359)

Inhaltsübersicht*§§
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweck des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen2
Prävention durch Aufklärung3
2. Abschnitt
Koordinierung und epidemische Lage von nationaler Tragweite
Aufgaben des Robert Koch-Instituts4
Epidemische Lage von nationaler Tragweite5
Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, Verordnungsermächtigung5a
Schutzmasken in der Nationalen Reserve Gesundheitsschutz5b
Verfahren bei aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandenen überlebenswichtigen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten5c
3. Abschnitt
Überwachung
Meldepflichtige Krankheiten6
Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern7
Zur Meldung verpflichtete Personen8
Namentliche Meldung9
Nichtnamentliche Meldung10
Übermittlung an die zuständige Landesbehörde und an das Robert Koch-Institut11
Übermittlungen und Mitteilungen auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorschriften12
Weitere Formen der epidemiologischen Überwachung; Verordnungsermächtigung13
Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung14
Interoperabilität; Verordnungsermächtigung14a
Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage15
Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung15a
4. Abschnitt
Verhütung übertragbarer Krankheiten
Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten16
Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung17
Behördlich angeordnete Maßnahmen zur Desinfektion und zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen; Verordnungsermächtigung18
Aufgaben des Gesundheitsamtes in besonderen Fällen19
Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe20
(weggefallen)20a
(weggefallen)20b
Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheker20c
Impfstoffe21
Impf-, Genesenen- und Testdokumentation22
Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung22a
Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder23
Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten23a
5. Abschnitt
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung24
Ermittlungen25
Teilnahme des behandelnden Arztes26
Gegenseitige Unterrichtung27
Schutzmaßnahmen28
Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite28a
Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik28b
Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen28c
Beobachtung29
Absonderung30
Berufliches Tätigkeitsverbot31
Erlass von Rechtsverordnungen32
6. Abschnitt
Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen
Gemeinschaftseinrichtungen33
Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes34
Infektionsschutz in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, Verordnungsermächtigung35
Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung36
7. Abschnitt
Wasser
Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung37
Verordnungsermächtigung38
Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde39
Aufgaben des Umweltbundesamtes40
Abwasser41
8. Abschnitt
Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote42
Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes43
9. Abschnitt
Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern44
Ausnahmen45
Tätigkeit unter Aufsicht46
Versagungsgründe, Voraussetzungen für die Erlaubnis47
Rücknahme und Widerruf48
Anzeigepflichten49
Veränderungsanzeige50
Laborcontainment und Ausrottung des Poliovirus; Verordnungsermächtigung50a
Aufsicht51
Abgabe52
Anforderungen an Räume und Einrichtungen, Gefahrenvorsorge53
Verfahren über eine einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist53a
10. Abschnitt
Vollzug des Gesetzes und zuständige Behörden
Vollzug durch die Länder54
Vollzug durch die Bundeswehr54a
Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt54b
11. Abschnitt
Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Angleichung an Gemeinschaftsrecht55
12. Abschnitt
Entschädigung in besonderen Fällen
Entschädigung56
Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung57
Aufwendungserstattung58
Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften59
(weggefallen)60
(weggefallen)61
(weggefallen)62
(weggefallen)63
(weggefallen)64
Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen65
Zahlungsverpflichteter66
Pfändung67
13. Abschnitt
Rechtsweg und Kosten
Rechtsweg68
Kosten69
(weggefallen)70
(weggefallen)71
(weggefallen)72
14. Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften73
Strafvorschriften74
Weitere Strafvorschriften75
Weitere Strafvorschriften75a
Einziehung76
15. Abschnitt
Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften77
Anlage
Maskentypen nach § 5b Absatz 4Anlage zu § 5b Absatz 4

Artikel 1 des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 IfSG - Zweck des Gesetzes

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Titel
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Abkürzung
IfSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2126-13

(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

(2) 1Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. 2Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.

§ 1a IfSG

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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Abkürzung
IfSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2126-13

(weggefallen)

§ 2 IfSG - Begriffsbestimmungen

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Titel
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Amtliche Abkürzung
IfSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2126-13

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Krankheitserreger
    ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,

  2. 2.

    Infektion
    die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,

  3. 3.

    übertragbare Krankheit
    eine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit,

  4. 3a.

    bedrohliche übertragbare Krankheit
    eine übertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann,

  5. 4.

    Kranker
    eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,

  6. 5.

    Krankheitsverdächtiger
    eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,

  7. 6.

    Ausscheider
    eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,

  8. 7.

    Ansteckungsverdächtiger
    eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,

  9. 8.

    nosokomiale Infektion
    eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,

  10. 9.

    Schutzimpfung
    die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,

  11. 10.

    andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
    die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten,

  12. 11.

    (weggefallen)

  13. 12.

    Gesundheitsschädling
    ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können,

  14. 13.

    Sentinel-Erhebung
    eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen,

  15. 14.

    Gesundheitsamt
    die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde,

  16. 15.

    Einrichtung oder Unternehmen
    eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden,

  17. 15a.

    Leitung der Einrichtung

    1. a)

      die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich einer Einrichtung durch diese mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,

    2. b)

      sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder

    3. c)

      sofern die Einrichtung von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,

  18. 15b.

    Leitung des Unternehmens

    1. a)

      die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich eines Unternehmens durch dieses mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,

    2. b)

      sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder

    3. c)

      sofern das Unternehmen von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,

  19. 16.

    personenbezogene Angabe
    Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

  20. 17.

    Risikogebiet
    ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.