§ 25 SächsKHG - Patientinnen und Patienten im Krankenhaus
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 252-2/2
(1) Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine patientenzentrierte, diskriminierungsfreie und barrierefreie Behandlung. Jedes Krankenhaus soll eine würdevolle Begleitung im Sterben sowie das Abschiednehmen von Verstorbenen ermöglichen.
(2) Die Betriebsabläufe jedes Krankenhauses sollen patientenfreundlich gestaltet werden, insbesondere ist den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten nach Schonung und Ruhe Rechnung zu tragen. Die Belange der Angehörigen von Patientinnen und Patienten sind bei der Gestaltung der Betriebsabläufe mit zu berücksichtigen. Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, die eine Beteiligung von Patientinnen und Patienten erfordern, sind mit der gebotenen Rücksicht auf diese durchzuführen.
(3) Für alle Patientinnen und Patienten sind von jedem Krankenhaus Besuchszeiten festzulegen, die insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zwischen deren Schutz sowie deren Teilhabe- und Freiheitsrechten stehen. Für Besuche darf kein Entgelt verlangt werden.
(4) Jedes Krankenhaus hat bei Kindern und Jugendlichen den größtmöglichen Kontakt mit den Sorge- und Umgangsberechtigten zu gewähren. Es soll die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen unterstützen, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden.
(5) Jedes Krankenhaus hat jeweils eine Stelle vorzuhalten für die Entgegennahme und Bearbeitung von
- 1.
Beschwerden der Patientinnen und Patienten sowie
- 2.
Anzeigen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu etwaigen Mängeln in der Patientenversorgung.
Auf die Stellen ist auf der Internetseite des jeweiligen Krankenhauses und in anderer geeigneter Weise hinzuweisen. Die Stelle ist jeweils der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Beschwerden und Anzeigen müssen auch anonym möglich sein.
(6) Unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sind das Recht auf Teilnahme am Gottesdienst sowie das Recht auf religiöse und nicht religiöse Seelsorge im Krankenhaus zu gewährleisten.
(7) Der Krankenhausträger stellt die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 3 bis 5 Absatz 1 des Sächsischen Patientenmobilitätsgesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sicher.