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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 23 SächsKHG - Innere Organisation

Bibliographie

Titel
Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG)
Amtliche Abkürzung
SächsKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
252-2/2

(1) Jedes Krankenhaus ist in stationäre, teilstationäre, ambulante und technische Bereiche nach Verantwortungsbereichen und medizinischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Krankenhausplanes zu gliedern.

(2) In jedem Krankenhaus ist eine Betriebsleitung zu bilden, die für alle Krankenhausstandorte des Krankenhauses zuständig ist. Der Betriebsleitung sollen entsprechend der Gliederung des Krankenhauses mindestens der ärztliche Dienst, der pflegerische Dienst und der Verwaltungsbereich angehören.