§ 24 SächsKHG - Arzneimittelkommission
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 252-2/2
(1) Jedes Krankenhaus hat eine Arzneimittelkommission zu bilden. Mitglieder der Arzneimittelkommission sind
- 1.
eine Krankenhausapothekerin, ein Krankenhausapotheker oder die Leiterin oder der Leiter der krankenhausversorgenden Apotheke und
- 2.
eine Ärztin, ein Arzt oder die leitende Pflegekraft jeder Fachrichtung des Krankenhauses.
Die Leitung der Arzneimittelkommission obliegt
- 1.
der Krankenhausapothekerin, dem Krankenhausapotheker,
- 2.
der Leiterin, dem Leiter der krankenhausversorgenden Apotheke oder
- 3.
einer Ärztin oder einem Arzt des Krankenhauses mit besonderer Erfahrung in Arzneimittelfragen.
(2) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere die Aufgabe, eine evidenzbasierte Arzneimitteltherapie unter pharmakoökonomischen Gesichtspunkten sicherzustellen und weiterzuentwickeln. Dies beinhaltet unter anderem
- 1.
die Erstellung und Fortschreibung einer Arzneimittelliste, in der die für den laufenden Verbrauch im Krankenhaus notwendigen Arzneimittel aufgeführt sind, nach medizinischen, pharmazeutischen und wirtschaftlichen Aspekten, wobei auch Gesichtspunkte der Arzneimitteltherapiesicherheit sowie der Antibiotikaverbrauchs- und Antibiotikaresistenzkontrolle zu berücksichtigen und Therapieempfehlungen der Fachgesellschaften an die Gegebenheiten des jeweiligen Krankenhauses anzupassen sind,
- 2.
die Beratung und Unterstützung der Ärztinnen und Ärzte und des pflegerischen Personals in Fragen der Arzneimittelversorgung, Arzneimitteltherapie, Arzneimitteltherapiesicherheit, Antibiotikaverbrauchs- und Antibiotikaresistenzkontrolle sowie die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelbeschaffung,
- 3.
die Erfassung von Arzneimittelrisiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln und Gegenanzeigen, sowie die Information der Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses und der Arzneimittelkommissionen der Kammern der Heilberufe hierüber.
(3) Die von der Arzneimittelkommission erstellte Arzneimittelliste ist von den Ärztinnen und Ärzten des Krankenhauses bei der Arzneitherapie zu berücksichtigen.
(4) Die Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses informieren die Arzneimittelkommission über alle im Krankenhaus zur Anwendung kommenden Arzneimittel, die nicht in der Arzneimittelliste enthalten sind. Sie unterrichten die Arzneimittelkommission sowie die Krankenhausapotheke oder die krankenhausversorgende Apotheke vor der Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln.
(5) Sind mehrere wirkstoffidentische Präparate auf dem Markt, entscheidet in Fällen von Liefer- oder Versorgungsengpässen die Krankenhausapotheke oder die krankenhausversorgende Apotheke nach qualitativen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten über die Auswahl der zu verwendenden Arzneimittel. Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Arzneimittelkommission aus den Fachrichtungen des Krankenhauses zu treffen, in denen das Arzneimittel verwendet wird.
(6) Mehrere Krankenhäuser können eine gemeinsame Arzneimittelkommission bilden. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 jeweils eine Person jeder Fachrichtung der beteiligten Krankenhäuser ausreicht.