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  • ab 01.01.1997 (aktuelle Fassung)

§ 2 FraktFinzG - Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
FraktFinzG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-4

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Landtag.

(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.

(3) Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie üben keine öffentliche Gewalt aus.