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  • ab 01.01.1997 (aktuelle Fassung)

§ 8 FraktFinzG - Rechnungsprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
FraktFinzG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-4

(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, die Rechnung der Fraktionen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach § 5.

(2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.