§ 8 FraktFinzG - Rechnungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FraktFinzG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-4
(1) Der Rechnungshof ist berechtigt, die Rechnung der Fraktionen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach § 5.
(2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.