§ 6 FraktFinzG - Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FraktFinzG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-4
(1) Bei der Verwendung der Geldleistungen und der Inanspruchnahme der Sachleistungen haben die Fraktionen die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit im Sinne der Landeshaushaltsordnung zu beachten.
(2) Die Fraktionen stellen für jedes Haushaltsjahr (Kalenderjahr) einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und die vorgesehene Mittelverwendung ausweist.
(3) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Haushaltspläne und den Erfordernissen der Rechnungslegung (§ 7) Buch zu führen.
(4) Die aus den Geldleistungen nach § 5 Abs. 2 beschafften nicht zum Verbrauch bestimmten Gegenstände der Sachausstattung mit einem Beschaffungswert von mehr als 400 Euro sind zu kennzeichnen und in einem Verzeichnis nachzuweisen.