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§ 1 FraktFinzG - Bildung von Fraktionen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
FraktFinzG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1100-4

(1) Mitglieder des Landtages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

(2) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags.

(3) Jeder Abgeordnete kann nur einer Fraktion angehören.

(4) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre parlamentarischen Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.