§ 1 FraktFinzG - Bildung von Fraktionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FraktFinzG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-4
(1) Mitglieder des Landtages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags.
(3) Jeder Abgeordnete kann nur einer Fraktion angehören.
(4) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre parlamentarischen Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.